Mail veröffentlicht mit Genehmigung des Autors. Herzlichen Dank.
Sehr geehrter Herr Zulla,
über das Lawblog von Herrn Rechtsanwalt Udo Vetter bin ich auf Ihre Initiative aufmerksam geworden, mit der Sie sich gegen die Ausführungen von Prof. Dr. Meinel (Potsdam) wenden. Ich kann Ihre Initiative aus formalen Gründen nicht unterstützen, da ich nicht aus der IT-Branche (sondern ebenfalls [wie Herr Vetter] Jurist) bin, habe mir aber aufgrund Ihres Links die Stellungnahme von Prof. Dr. Meinel angesehen.
Erstaunlicherweise macht Prof. Dr. Meinel im wesentlichen Rechtsausführungen, die m.E. aber neben der Sache liegen und deshalb einer sachlicheren Diskussion nicht dienen können. Es ist vielmehr ärgerlich, wenn ungenaue Parallelen gezogen werden und auf dieser Grundlage auch noch eine Versachlichung der Diskussion gefordert wird:
- Prof. Dr. Meinel führt aus, bei gedruckten Medien habe die Öffentlichkeit längst akzeptiert, dass Strafbares dort nicht veröffentlicht werden darf und verstehe das nicht als Angriff auf die Meinungsfreiheit.
Mir ist neu, dass im Internet strafbare Inhalte veröffentlicht werden dürfen. Soweit der Inhalt von Abbildungen oder Texten strafbar ist, gilt dies auch im Internet. Es ist deshalb bei gedruckten Texten wie bei Websites selbstverständlich zulässig, deren Verbreitung zu verhindern, indem gegen den Urheber vorgegangen wird. Mit einer Sperrung des Zugriffs von Internetseiten hat dies aber nicht das Geringste zu tun. Zieht man eine Parallele zu Druckmedien, so kann Gegenstand des Vergleichs nur ein Verbreitungsverbot sein.
- Prof. Dr. Meinel führt dazu weiter aus, im Printmedienbereich sei es lange akzeptiert, dass es ein legitimes Recht der Gesellschaft ist, sich gegen die Veröffentlichung solcher Inhalte zu wehren, deren Besitz, Nutzung oder Verbreitung gesetzlich verboten ist.
Mir ist neu, dass irgendjemand gefordert habe, im Internet müssten Inhalte gestattet sein, deren Besitz, Nutzung oder Verbreitung im Übrigen gesetzlich verboten sei.
Der entscheidende Punkt ist ein anderer: Die Sperrung von Internet-Seiten in der vorgesehenen Form läuft darauf hinaus, dass eine Behörde über die Zulässigkeit der Kenntnisnahme von Inhalten entscheidet, ohne dass dies gerichtlicher Überprüfung zugänglich ist. Vielmehr macht sich jeder, der die Berechtigung der Sperrung überprüfen will, potentiell selbst strafbar, was einen gravierenden Unterschied zu illegalen Texten – etwa Schriftstücken mit Beleidigungen – ausmacht, denn wer von z.B. einer Beleidigung Kenntnis erlangt, macht sich nicht selbst strafbar.
Eine solche Regelung, wie sie jetzt beabsichtigt ist, ist daher der Traum jedes Obrigkeitsstaates. Dass hier die Informationsfreiheit tangiert ist, versteht sich von selbst.
Fazit: Die Ausführungen von Prof. Dr. Meinel lassen erforderliche Differenzierungen vermissen; es werden Äpfel mit Birnen verglichen.
Mit freundlichen Grüßen
Professor Dr. Thorsten Koch
apl. Professor an der Universität Osnabrück
Rechtsanwalt
Bissendorf


